Für AusstellerInnen unserer Veranstaltungen
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Für AusstellerInnen unserer Veranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der www.teddybear.at, 1190 Wien
Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Messebedingungen sind unwirksam. Mit Abgabe der Anmeldung werden vom Aussteller die Messebedingungen vollinhaltlich anerkannt. Die Messebedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge zB Aufbau und Abbau des Messestandes, Miete von Messeausrüstungsgegenständen, Bereitstellung von Strom, Wasser, Tische und sonstigen Einrichtungen. Die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme einer Ausstellung eines Interessenten kann mittels Anmeldeformular oder mittels Online Anmeldung unter www.teddybear.at und/oder Unterseiten erfolgen!
Mit dem Eingang (Post, Fax, E-mail, usw.) der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder begonnene Quadratmeter wird voll verrechnet. Sämtliche Mietpreise sind Endpreise! Es wird KEINE MWst verrechnet! Es können Rechtsgeschäftsgebühren, Ankündigungsabgabe, Werbeabgabe verrechnet werden.
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Anbot anzunehmen. Über die Zulassung von Ausstellern (Annahme des Anbotes) einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, Anmeldungen (Anbote) auf Zulassung zur Ausstellung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die Platzzuteilung erfolgt allein durch den Veranstalter im Interesse der Messe. Die Zulassung und damit Annahme der Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme der Anmeldung erfolgen kann. Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen, können zugelassen werden. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Die Angabe der Ausstellungsgüter laut Warenverzeichnis ist Voraussetzung der Behandlung (Bearbeitung) der Anmeldung. Andere, als die im Warenverzeichnis angeführten Produkte, dürfen nicht ausgestellt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, die angemeldeten Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach sich. Aus der Annahme des Anbotes (aus der Zulassung des Ausstellers zur Messe) kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe (Annahme eines anderen Anbotes zu einer Messe) nicht abgeleitet werden. Im Interesse der Veranstaltung (Messe) ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung (Annahme des Anbotes) einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller nach Wahl des Veranstalters gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund über einen bereits zugewiesenen Stand nicht verfügen, so steht dem Aussteller nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu.
Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete jeweils zuzüglich Abgaben und sonstiger Nebenkosten. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mässigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Messestand an einen Dritten zu vermieten bzw. zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt.
Mit der Zulassung (Annahme des Anbotes) erhält der Aussteller eine Rechnung, die spätestens bis zum Zahlungsziel (ersichtlich in den Anmeldeinformationen) vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstage beim Veranstalter eingelangt, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Stand frei zu verfügen. In diesem Fall kommt der Punkt 4. dieser Messebedingungen sinngemäß zur Anwendung. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12% Zinsen p.A. ab Fälligkeit sowie € 10. je Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
5aa. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen Online Shop Waren und downloadbare Artikel B2C
Die offene Rechnung ist bis zum ausgewiesenen Zahlungsziel zu bezahlen. Nach Eingang des offenen Zahlungsbetrags auf unser Konto, wird die Ware innerhalb von 48 Stunden (wenn auf Lager) versandt! Bei Terminlieferungen (zum Beispiel limitierte Editionen wird der Artikel sofort nach Einlangen in unserem Lager, an Sie versandt! Downloadbare Artikel werden innerhalb von 48 Stunden freigeschalten!
5a. Steuern, Gebühren und Abgaben
Sämtliche Gebühren und Abgaben, insbesondere Ankündigungs- und die Anzeigenabgabe gehen zu Lasten des
Ausstellers. Sämtliche angegebenen Preise sind Endpreise, ausgenommen Gebühren und Abgaben. Es wird keine MWst verrechnet!
5b. Anmeldegebühr, Online-Basispakete, Kosten
Die Anmeldegebühr und Online-Basispakete beinhalten ein Kontingent - je nach Veranstaltung - an Ausstellerausweis(en). Darin inkludiert ist eine etwaige Eintragung in den Vs-Katalog (je nach Veranstaltung – siehe dazu die Ausstellungsinformationen) .
Der Veranstalter ist berechtigt, die erfolgte Platzzuteilung (Messezulassung, Annahme des Anbotes) zu widerrufen wenn:
In diesen Fällen kommt der Punkt 4. sinngemäß zur Anwendung. Es reicht aus, dass einer der Punkte wie oben vorliegt.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Messe hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen.
Auf Fachmessen (Gewerbe zu Gewerbe) ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Dem Aussteller ist es gestattet, auf Publikumsmessen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt zu verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller verpflichtet sich hiermit, den Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung, den Direktverkauf und die Direktbelieferung einzustellen, zu schließen.
Jeder Aussteller erhält für sich und sein Standpersonal Ausstellerausweis(e) (Stückzahl siehe Anmeldeinformationen) gemäß Standbestätigung. Zusätzlich benötigte Ausstellerausweise können gegen Entgelt bezogen werden.
Seitens des Veranstalters werden keine Parkkarten etc. ausgegeben. Jeder Aussteller kann eine etwaige Ladezone vor dem Veranstaltungslokal nützen, muss jedoch die ortsüblichen Regelungen einhalten! Strafen durch Polizei oder Privatpersonen werden durch den Veranstalter NICHT bezahlt bzw. rückvergütet.
Die Ausstellungsplätze verstehen sich ohne Kojenwände und ohne Einrichtung. Die Standaufbauten der Aussteller dürfen eine Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn bei der IG TEDDYBÄR einzureichen. Für eine zweigeschossige Standbauweise wird ein Aufschlag von 50% auf die Platzgebühr pro qm überbauter Fläche berechnet. Glasaufbauten sind NICHT gestattet.
Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen (Achtung eine Zertifizierung muss in Kopie 4 Wochen vor Veranstaltung an den IG TEDDYBÄR zugesandt werden!) Erfolgt der Standbau durch den Veranstalter, ist auf PVC-beschichteten Wänden das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Generell darf auf Wänden keine Beklebung, Nagelung, Bohrung stattfinden! Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Die Auf- und Abbauzeiten lt. Informationsleitfaden für Aussteller sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muß spätestens 3h vor Messebeginn erfolgen, ausgenommen die Ausstellerinformationen weisen andere Zeiten aus. Ist die gemietete Fläche und/oder Tisch bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete zu bezahlen sind. Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Eine Überschreitung der Auf-/ Abbauzeit ist ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/ Abbauzeit werden Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen. Der durch den Aussteller entsatnde Müll muss vom Aussteller mitgenommen werden. Sollte der Aussteller den Müll nicht entsorgen, wird durch den Veranstalter der Müll entsorgt und dem Aussteller verrechnet. Die/Der Ausstellungsfläche/Ausstellungstisch ist nach Abbau des Aussteller an den Veranstalter zu übergeben.
Strom-, Wasser-, und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluß- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden.
11a. Ausstellen von Maschinen
Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung – MSV (306) entsprechen. Bei Maschinen, Sicherheitsbauteilen oder Teilen davon, die nicht der MSV entsprechen, muß durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen werden.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten bzw. zurückgelassenen Austellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluß irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die von Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem Ausstellungsgelände abgestellten Fahrzeuge. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Veranstaltungsöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Stand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller KEINE Sendungen in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hallen etc. und im Freigelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens- ,Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Veranstaltungskatalog und/oder anderen Veranstaltungsdrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.).
12a. Messeversicherung
Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände, den Messestand und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anläßlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen.
Der Veranstalter stellt auf Anforderung den Ausstellern Werbemittel zu den angegebenen Bedingungen und Konditionen (Preisen) zur Verfügung. Damit wird dem Aussteller die Möglichkeit gegeben, seine Kunden auf die Beteiligung an der Veranstaltung aufmerksam zu machen und zum Besuch einzuladen (Klebemarken, Einladungskarten; Plakate, Flyer).
Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Ausstellern ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstiger Kosten ausgeschlossen ist.
Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. im Messegelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen.
Es dürfen KEINE Audio bzw. Audiovisuelle Stücke vor- während und nach der Veranstaltung im Veranstaltungsgelände abgespielt werden. Durch das nicht einhalten des Ausstellers wird der Veranstalter schad- und klaglos gehalten! Etwaige Strafen, Abgaben und Gebühren (AKM, GEMA, etc. muss der Aussteller der sich nicht an diese Vereinbarung hält bezahlt werden!
Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Messegelände zu fotografieren und zu filmen und für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesonders dem Urheberrecht und dem gesetzgebenden Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen ausgenommen der jeweils andere Aussteller gibt dem Fotogarfierenden die Erlaubnis dazu! Fotos von Wettbewerbsgegenständen (Puppen, Teddys, Miniaturen, Modellbau, etc.) ist nicht gestattet!.
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Auf Bestellung und Kosten des Ausstellers übernehmen vom Veranstalter zugelassene Reinigungsinstitute die Standreinigung. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. auf die Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Die Entsorgung vom Sondermüll muß vom Aussteller selbst veranlaßt werden.
Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich verboten. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Messe dürfen LKW über 3,5 t auf den Parkplätzen nicht abgestellt werden. Jedes Zuwiderhandeln zieht den Besitzstörungsfall nach sich und steht es dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.
Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, daß eine gesonderte Standbewachung durchgeführt! Sollte eine Bewachung des Standes notwendig sein, dann muss diese auf Kosten des Ausstellers selbst organisiert werden!
Hinsichtlich sämtlicher offener Forderungen des Veranstalters gegen den Aussteller hat der Veranstalter ein vertragliches und gesetzliches Pfandrecht an die vom Aussteller in den Messestand eingebrachten Gegenstände und an den Messestand samt Ausrüstungsgegenständen. Zur Ausübung dieses Pfandrechtes bedarf es nicht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im Falle der Inanspruchnahme dieses Pfandrechtes werden die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und der Messestand samt Ausrüstungsgegenstände ohne Vorankündigung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Messestand weggebracht und eingelagert. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Gegenstände zu marktüblichen Preisen (Konditionen) zu verkaufen und den Erlös auf die offenen Forderungen anzurechnen.
Die Messebedingungen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind auch alle Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Messebedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Messestand sofort auf Kosten des Ausstellers zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Aussteller, dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Messegelände gehörigen Parkplatz.
Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz:
Der Aussteller stimmt der Verwendung der von ihm im Anmeldeformular bekannt gegebenen Daten („Ausstellerdaten“) jeweils zu Zwecken des Marketings für Veranstaltungen dieser drei Unternehmen zu. Die Ausstellerdaten dürfen auch an die über den Link www.teddybear.at und andere Webseiten der IG TEDDYBÄR Kunst und Kultur, 1190 Wien, abrufbaren Medien und Partnervereinen des Veranstalters für Zwecke im Zusammenhang mit der Messe übermittelt werden. Ein Widerruf ist jederzeit möglich und bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten.
Zustimmungserklärung gemäß Telekommunikationsgesetz:
Der Aussteller ist - gegen jederzeitigen Widerruf - damit einverstanden, in Zukunft von IG TEDDYBÄR Kunst und Kultur 1190 Wien Informationen per E-Mail und Post zu erhalten.
Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Wien. Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst. Weitere Bestandteile der Messebedingungen sind:
Anmelde-/Bestellformular, Buchungsformular von Seminaren und Vorträgen, Eintragung in das Warenverzeichnis, die
Bedingungen der Beilage „Ihre Eintragung in das Ausstellerverzeichnis“.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden des Onlineshops B2C bei Kauf von physischen und downloadbaren Waren www.teddybear.at/shop
Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission hat unter folgendem Link eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
11 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Datenschutzerklärung der www.teddybear.at, 1190 Wien in Folge gekürzt "Teddybär" bzw. "teddybear.at" genannt.
Unsere Strategie zu Datenschutz und Datensicherheit
Der Teddybär ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Den Schutz Ihrer Daten nehmen wir sehr ernst. Deshalb befolgen wir, die IG Teddybär, selbstverständlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbesondere BDSG und TMG) und tun alles, um Ihre Daten vertraulich zu halten. Darüber hinaus ist es uns wichtig, dass Sie jederzeit wissen, welche Daten wir speichern und wie wir sie verwenden. Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit und lesen Sie die nachfolgenden Ausführungen, die Sie darüber informieren, wie wir mit Ihren Daten umgehen. Wir behalten uns vor, den Inhalt dieser Datenschutzbestimmungen von Zeit zu Zeit anzupassen, um den Schutz auch zukünftig insbesondere in Anlehnung an neue rechtliche Vorgaben oder technische Entwicklungen sicherstellen zu können. Es empfiehlt sich daher, unsere Informationen und Hinweise zur Datenverarbeitung in regelmäßigen Abständen erneut zur Kenntnis zu nehmen.
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